OLG Hamm - Beschluss vom 26.10.2001
2 (s) Sbd. 6-113/01
Normen:
BRAGO § 99 ;

Pauschvergütung; besonderer Umfang; Wirtschaftsstrafverfahren; Wahlverteidigerhöchstgebühr

OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2001 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. 6-113/01

DRsp Nr. 2002/209

Pauschvergütung; besonderer Umfang; Wirtschaftsstrafverfahren; Wahlverteidigerhöchstgebühr

»Zur Gewährung einer über der Wahlverteidigerhöchstgebühr liegenden Pauschvergütung in einem Wirtschaftsstrafverfahren«

Normenkette:

BRAGO § 99 ;

Gründe:

I.

Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren, das seit 1996 beim Landgericht Essen anhängig gewesen ist. Das Verfahren richtete sich zunächst gegen 5 Angeklagte. Das Verfahren gegen die ehemalige Angeklagte K.S. ist nach vorläufiger Einstellung gem. § 153 a StPO am 14. November 1998 am 30. November 1998 endgültig eingestellt worden. Das Verfahren gegen die übrigen Angeklagten ist fortgeführt und durch Urteil des Landgerichts Essen in I. Instanz abgeschlossen worden. Die gegen dieses Urteil eingelegten Revisionen hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 6. Juli 2000 als unbegründet verworfen.