OLG Hamm - Beschluss vom 29.03.2004
2 (s) Sbd. VIII - 52/04
Normen:
BRAGO § 99 ;

Pauschvergütung, besonderer Umfang, Strafvollstreckungsverfahren, Wahlverteidigerhöchstgebühr

OLG Hamm, Beschluss vom 29.03.2004 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. VIII - 52/04

DRsp Nr. 2004/7430

Pauschvergütung, besonderer Umfang, Strafvollstreckungsverfahren, Wahlverteidigerhöchstgebühr

»Dem Pflichtverteidiger kann für seine Tätigkeit im Strafvollstreckungsverfahren eine Pauschvergütung nach § 99 BRAGO bewilligt werden. Hat er an einer Anhörung teilgenommen, ist Grundlage für die gesetzlichen Gebühren § 91 Nr. 2 BRAGO. Wegen der niedrigen gesetzlichen Gebühren kann eine die Wahlverteidigerhöchstgebühr übersteigende Pauschvergütung in Betracht kommen.«

Normenkette:

BRAGO § 99 ;

Gründe:

I.

Die Verurteilte ist durch Urteil des Landgerichts Münster vom 27. November 1990 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Verurteilte hat beantragt, nach Verbüßung von 15 Jahren Freiheitsstrafe am 21. August 2004 bedingt entlassen zu werden. Die Strafvollstreckungskammer hat daraufhin zunächst die Mindestvollstreckungsdauer auf 25 Jahre festgesetzt. Hiergegen hat der Verurteilte sofortige Beschwerde eingelegt, die teilweise Erfolg hatte. Der hiesige 4. Strafsenat hat die Mindestverbüßungsdauer auf 22 Jahre festgesetzt.