OLG Hamm - Beschluss vom 07.06.2000
2 (s) Sbd. 6 - 52/2000
Normen:
BRAGO § 99 Abs. 1 ; RVG § 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Pauschvergütung, besonderer Umfang, kurzfristige Vorbereitung der Sache, Einarbeitung in umfangreiches Aktenmaterial

OLG Hamm, Beschluss vom 07.06.2000 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. 6 - 52/2000

DRsp Nr. 2000/6599

Pauschvergütung, besonderer Umfang, kurzfristige Vorbereitung der Sache, Einarbeitung in umfangreiches Aktenmaterial

»Zum besonderen Umfang des Verfahrens im Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO "

Normenkette:

BRAGO § 99 Abs. 1 ; RVG § 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

I.

Gegen den ehemaligen Angeklagten ist seit 1994 ein Verfahren wegen Betruges und Verstoßes gegen § 84 GmbHG anhängig gewesen. Der Antragsteller ist am 29. Januar 1997 dem ehemaligen Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Zuvor ist der Antragsteller nicht im Verfahren tätig gewesen.

In seiner Eigenschaft als Pflichtverteidiger hat der Antragsteller Einsicht in die 25 Akten- und Beiaktenbände mit insgesamt 10.000 Seiten genommen. Die Hauptverhandlung begann bereits am 10. April 1997. Sie fand an 9 Terminen vor der großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Bochum statt. Die durchschnittliche Dauer der Hauptverhandlungstermine betrug rund 3 Stunden 8 Minuten. In der Regel fanden 1 bis 2 Termine in der Woche statt. Zeugen wurden nicht vernommen. Neben der Tätigkeit in der Hauptverhandlung hat der Antragsteller nach seinen Angaben noch einige Besprechungen mit dem ehemaligen Angeklagten geführt.