OLG Hamm - Beschluss vom 24.02.2003
2 s Sbd VII 17/03
Normen:
BRAGO § 99 Abs. 1 ;

Pauschvergütung, besonderer Umfang, kurze Einarbeitungszeit, umfangreiche Akten

OLG Hamm, Beschluss vom 24.02.2003 - Aktenzeichen 2 s Sbd VII 17/03

DRsp Nr. 2003/6227

Pauschvergütung, besonderer Umfang, kurze Einarbeitungszeit, umfangreiche Akten

»Zum "besonderen Umfang" bei kurzer Einarbeitungszeit in umfangreiche Verfahrensakten«

Normenkette:

BRAGO § 99 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Verteidiger des früheren Angeklagten D. die Gewährung einer Pauschvergütung in Höhe von 1.600,- EURO. Der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm hat in seiner dem Antragsteller bekannt gegebenen Stellungnahme vom 21. Januar 2003 gegen die Bewilligung einer angemessenen Pauschvergütung keine Bedenken erhoben.

Dem Antragsteller war gemäß § 99 Abs. 1 BRAGO eine Pauschvergütung für die Vertretung des ehemaligen Angeklagten zu bewilligen, da er in einem sowohl besonders schwierigen als auch besonders umfangreichen Verfahren tätig geworden ist.

Zur Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen insbesondere auch wegen der von dem Antragsteller für den früheren Angeklagten erbrachten Tätigkeiten auf die zutreffenden Ausführungen des Leiters des Dezernats 10 in seiner vorbezeichneten Stellungnahme Bezug und tritt diesen auch hinsichtlich der errechneten gesetzlichen Gebühren bei.