OLG Hamm - Beschluss vom 07.01.2002
2 (s) Sbd. 6 - 185/01
Normen:
BRAGO § 99 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 128

Pauschvergütung; besonderer Umfang; Hauptverhandlungsdauer; normale Terminzeit; Wahlverteidigerhöchstgebühr

OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2002 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. 6 - 185/01

DRsp Nr. 2002/3920

Pauschvergütung; besonderer Umfang; Hauptverhandlungsdauer; normale Terminzeit; Wahlverteidigerhöchstgebühr

»Der besondere Umfang des Verfahrens kann sich auch daraus ergeben, dass die nur durchschnittlich langen Hauptverhandlungstermine fast alle zu einer Zeit stattgefunden haben, in denen sonst Hauptverhandlungen in der Regel nicht terminiert werden.«

Normenkette:

BRAGO § 99 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller war dem ehemaligen Angeklagten, dem die Beteiligung an mehreren Diebstahlstaten vorgeworfen wurde, als Pflichtverteidiger beigeordnet. Er ist für ihn allerdings erst im Berufungs- und Revisionsverfahren tätig geworden. Der Antragsteller beantragt für seine für seinen Mandanten erbrachte Tätigkeiten die Gewährung einer Pauschvergütung, die er im wesentlichen mit folgenden Tätigkeiten begründet: