OLG Hamm - Beschluss vom 03.06.2004
2 (s) Sbd. VIII - 113/04
Normen:
BRAGO § 99 ;

Pauschvergütung, besonderer Umfang, Hauptverhandlungsdauer

OLG Hamm, Beschluss vom 03.06.2004 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. VIII - 113/04

DRsp Nr. 2004/11547

Pauschvergütung, besonderer Umfang, Hauptverhandlungsdauer

»Zum besonderen Umfang bei einem Schwurgerichtsverfahren.«

Normenkette:

BRAGO § 99 ;

Gründe:

Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, eine Pauschvergütung, die er mit 2.500,00 EURO beziffert hat.

Zu diesem Antrag hat der Vertreter der Staatskasse unter dem 06. Mai 2004 dem Grunde nach befürwortend Stellung genommen. Auf diese dem Antragsteller bekannt gegebene Stellungnahme, die mit der Senatsrechtsprechung übereinstimmt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Mit dem Vertreter der Staatskasse ist auch der Senat der Auffassung, dass es sich im Vergleich mit anderen Verfahren, die vor einem Schwurgericht verhandelt werden, noch nicht um ein besonders schwieriges Verfahren im Sinne des § 99 Abs. 1 BRAGO gehandelt hat. Dem in der Regel erhöhten Schwierigkeitsgrad und im Übrigen auch größeren Umfang von Verfahren, die zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören, hat der Gesetzgeber bereits mit erheblich erhöhten gesetzlichen Gebühren gegenüber Verfahren die vor einer allgemeinen Strafkammer des Landgerichts verhandelt werden, Rechnung getragen.