OLG Hamm - Beschluss vom 18.01.2002
2 (s) Sbd. 6 - 189/01
Normen:
BRAGO § 99 ;

Pauschvergütung; besonderer Umfang der Sache; besondere Schwierigkeit; besondere Bedeutung; Pauschvergütung für Nebenklägervertreter

OLG Hamm, Beschluss vom 18.01.2002 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. 6 - 189/01

DRsp Nr. 2002/3914

Pauschvergütung; besonderer Umfang der Sache; besondere Schwierigkeit; besondere Bedeutung; Pauschvergütung für Nebenklägervertreter

»Die besondere Bedeutung der Angelegenheit für den Angeklagten bzw. den Nebenkläger oder das in der Öffentlichkeit hervorgerufene große Interesse an dem Verfahren hat nur dann für die Frage der Bewilligung einer Pauschvergütung Bedeutung, wenn sich daraus für den zeitlichen Arbeitsaufwand direkte Konsequenzen ergeben.«

Normenkette:

BRAGO § 99 ;

Gründe:

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Vertreters der Staatskasse in seiner Stellungnahme vom 29. November 2001, die mit der Senatsrechtsprechung übereinstimmen, Bezug und tritt ihnen bei.

Im Hinblick auf die daraufhin erfolgte Erwiderung der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 8. Januar 2002 ist jedoch ergänzend auf folgendes hinzuweisen:

Durch die Gewährung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO soll vermieden werden, dass dem Pflichtverteidiger oder dem beigeordneten Beistand eines Nebenklägers ein Sonderopfer abverlangt würde, wenn er im Hinblick auf den Umfang seiner Tätigkeit auf die ihm zustehenden gesetzlichen Gebühren beschränkt bliebe.