Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Vertreters der Staatskasse in seiner Stellungnahme vom 29. November 2001, die mit der Senatsrechtsprechung übereinstimmen, Bezug und tritt ihnen bei.
Im Hinblick auf die daraufhin erfolgte Erwiderung der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 8. Januar 2002 ist jedoch ergänzend auf folgendes hinzuweisen:
Durch die Gewährung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO soll vermieden werden, dass dem Pflichtverteidiger oder dem beigeordneten Beistand eines Nebenklägers ein Sonderopfer abverlangt würde, wenn er im Hinblick auf den Umfang seiner Tätigkeit auf die ihm zustehenden gesetzlichen Gebühren beschränkt bliebe.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|