OLG Hamm - Beschluss vom 25.06.2001
2 (s) Sbd. 6 - 57/01
Normen:
BRAGO § 99, § 13 ;

Pauschvergütung; besonderer Umfang; besondere Schwierigkeit; lange zurückliegende Beiordnung; Nichtbetriebenes Strafverfahren; Übergangsregelung

OLG Hamm, Beschluss vom 25.06.2001 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. 6 - 57/01

DRsp Nr. 2001/9772

Pauschvergütung; besonderer Umfang; besondere Schwierigkeit; lange zurückliegende Beiordnung; Nichtbetriebenes Strafverfahren; Übergangsregelung

»Zur Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 13 Abs. 5 BRAGO im Pauschvergütungsverfahren«

Normenkette:

BRAGO § 99, § 13 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller(in) zu 1 und 3) waren dem ehemaligen Angeklagten, dem ein sexueller Missbrauch seiner Tochter, die sich dem Verfahren als Nebenklägerin angeschlossen hat, vorgeworfen wurde, als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Antragstellerin zu 2) war der Nebenklägerin als Beistand beigeordnet. Die Antragstellerin zu 1) wurde dem ehemaligen Angeklagten am 18. Mai 1994 beigeordnet, die Antragstellerin ihrer Mandantin am 15. März 1996 und der Antragsteller zu 3) dem ehemaligen Angeklagten am 31. März 1999. Die Antragsteller beantragen für ihre für den ehemaligen Angeklagten bzw. für die Nebenklägerin jeweils erbrachten Tätigkeiten die Gewährung einer Pauschvergütung, die sie im wesentlichen mit folgenden Tätigkeiten begründen: