OLG Hamm - Beschluss vom 17.03.2003
2 s Sbd VII 43/03
Normen:
BRAGO § 99 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 453

Pauschvergütung, besonderer Umfang, besondere Schwierigkeit, Antragsbegründung

OLG Hamm, Beschluss vom 17.03.2003 - Aktenzeichen 2 s Sbd VII 43/03

DRsp Nr. 2003/6225

Pauschvergütung, besonderer Umfang, besondere Schwierigkeit, Antragsbegründung

»Hat im Verfahren eine sog. "Aussage-gegen-Aussage-Problematik" vorgelegen kann das die besondere Schwierigkeit im Sinne von § 99 BRAGO begründen.«

Normenkette:

BRAGO § 99 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Dem früheren Angeklagten wurde im vorliegenden Verfahren eine Vergewaltigung zur Last gelegt. Wegen dieses Vorwurfs ist er nach einer 10-tägigen Hauptverhandlung, die am Schöffengericht ihren Ausgang genommen hat und von dort an die Strafkammer verwiesen worden ist, durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. April 2002 unter Einbeziehung einer anderen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden. Der Antragsteller war Pflichtverteidiger des ehemaligen Angeklagten. Er macht nun für die von ihm erbrachten Tätigkeiten eine Pauschvergütung geltend.