OLG Hamm - Beschluss vom 09.11.2004
2 (s) Sbd. VIII-227/04
Normen:
BRAGO § 99 ;

Pauschvergütung, besondere Schwierigkeit; besonderer Umfang; Schwurgerichtsverfahren; Bedeutung der Sache, Nebenklägervertreter

OLG Hamm, Beschluss vom 09.11.2004 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. VIII-227/04

DRsp Nr. 2005/271

Pauschvergütung, besondere Schwierigkeit; besonderer Umfang; Schwurgerichtsverfahren; Bedeutung der Sache, Nebenklägervertreter

»Zur besonderen Schwierigkeit und zum besonderen Umfang für den Nebenklägervertreter in einem Schwurgerichtsverfahren.«

Normenkette:

BRAGO § 99 ;

Gründe:

Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit als der Nebenklägerin beigeordneter Beistand eine Pauschvergütung in Höhe der sogenannten Mittelgebühren eines Wahlverteidigers bzw. einem Nebenkläger beigeordneten Beistands. Bei der Nebenklägerin, der in erster Instanz durch die Schwurgerichtskammer und in zweiter Instanz durch den Senat des Bundesgerichtshofs Prozesskostenhilfe bewilligt und der Antragsteller zur Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß § 397 a Abs. 2 StPO beigeordnet worden ist, handelt es sich um die Tochter des durch die Straftat des früheren Angeklagten getöteten Opfers.

Zu dem Pauschvergütungsantrag hat der Vertreter der Staatskasse unter dem 13. Oktober 2004 ablehnend Stellung genommen. Auf diese weitgehend zutreffende Stellungnahme, die dem Antragsteller bekannt ist und auf die er mit Schriftsatz vom 3. November 2004 erwidert hat, wird ebenfalls Bezug genommen.