OLG Hamm - Beschluss vom 04.03.2002
2 (s) Sbd. 6 - 198/01
Normen:
BRAGO § 99 ;

Pauschvergütung; besondere Schwierigkeit; besonderer Umfang; Bedeutung des Verfahrens; allgemeine Aufmerksamkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 04.03.2002 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. 6 - 198/01

DRsp Nr. 2002/5688

Pauschvergütung; besondere Schwierigkeit; besonderer Umfang; Bedeutung des Verfahrens; allgemeine Aufmerksamkeit

»Zur Bewilligung einer über der Wahlverteidigerhöchstgebühr liegenden Pauschvergütung und zur ausnahmsweisen Berücksichtigung der allgemeinen Aufmerksamkeit, die das Verfahren verursacht hat.«

Normenkette:

BRAGO § 99 ;

Gründe:

I.

Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich um das so genannte "Nivel-Verfahren", das den Überfall auf den französischen Gendarmen Nivel in Lens anlässlich der Fußballweltmeisterschaft in Frankreich im Jahr 1998 durch deutsche "Fußball-Fans" zum Gegenstand hatte. Die Antragsteller waren den ehemaligen Angeklagten, denen wegen ihrer Beteiligung an dem Überfall auf Nivel die Beteiligung an einem Mord vorgeworfen wurde, als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Antragsteller beantragen für ihre jeweiligen Mandanten erbrachten Tätigkeiten die Gewährung einer Pauschvergütung, die sie im Wesentlichen mit folgenden Tätigkeiten begründen:

Die Hauptverhandlung gegen die ehemaligen Angeklagten hat an insgesamt 31 Tagen im Zeitraum vom 10. Februar 1999 bis zum 9. November 1999 stattgefunden. Die Antragsteller zu 1) 2) und 5) haben an 30 Tagen der insgesamt 31-tägigen Hauptverhandlung, die Antragsteller zu 3) und 4) haben an allen 31 Hauptverhandlungstagen teilgenommen.