OLG Hamm - Beschluss vom 12.03.2001
2 (s) Sbd. 6 - 258 und 259/00
Normen:
BRAGO § 99 ;

Pauschvergütung; besondere Schwierigkeit; Abweichen von der Einschätzung des Vorsitzenden

OLG Hamm, Beschluss vom 12.03.2001 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. 6 - 258 und 259/00

DRsp Nr. 2001/6711

Pauschvergütung; besondere Schwierigkeit; Abweichen von der Einschätzung des Vorsitzenden

»Zum besonderen Umfang und zur besonderen Schwierigkeit eines Schwurgerichtsverfahrens«

Normenkette:

BRAGO § 99 ;

Gründe:

Die Antragsteller begehren mit näheren Begründungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, für ihre Tätigkeit als Pflichtverteidigung der früheren Angeklagten Pauschvergütungen, deren Höhe sie mit 11.125,00 DM beziffert haben.

Der Vertreter der Landeskasse hat hierzu in seiner den Antragstellern bekannten Stellungnahme vom 19. Januar 2001, in der die Prozessdaten und der Umfang der von den Antragstellern ausgeführten Tätigkeiten zutreffend wiedergegeben ist, Stellung genommen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat wegen der Prozessdaten und der erbrachten Tätigkeiten auf die Stellungnahme Bezug und tritt dieser insoweit bei.