OLG Hamm - Beschluss vom 18.11.2002
2 (s) Sbd. VII - 221/02
Normen:
BRAGO § 99 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 113
StV 2004, 92

Pauschvergütung, besondere Schwierigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.2002 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. VII - 221/02

DRsp Nr. 2003/1039

Pauschvergütung, besondere Schwierigkeit

»Die "besondere Schwierigkeit" im Sinne des § 99 BRAGO lässt sich nicht generell damit verneinen, dass die Strafkammer in der Hauptverhandlung nur mit zwei Berufsrichtern besetzt gewesen sei.«

Normenkette:

BRAGO § 99 ;

Gründe:

I.

Dem früheren Angeklagten wurde im vorliegenden Verfahren Raub und Vergewaltigung zur Last gelegt. Wegen dieser Vorwürfe ist er nach einer 2-tägigen Hauptverhandlung durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. Oktober 2001 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden. Der Antragsteller war Pflichtverteidiger des ehemaligen Angeklagten. Er macht nun für die von ihm erbrachten Tätigkeiten eine Pauschvergütung geltend.