OLG Hamm - Beschluss vom 11.01.2001
2 (s) Sbd. 6 - 235/00
Normen:
BRAGO § 99 ;

Pauschvergütung; Antrag des Verteidigers; Überschreitung des Antrags

OLG Hamm, Beschluss vom 11.01.2001 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. 6 - 235/00

DRsp Nr. 2001/6750

Pauschvergütung; Antrag des Verteidigers; Überschreitung des Antrags

»Das Oberlandesgericht ist nicht gehindert, dem Pflichtverteidiger eine höhere Pauschvergütung als beantragt, zu gewähren.«

Normenkette:

BRAGO § 99 ;

Gründe:

Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Verteidiger des früheren Angeklagten eine Pauschvergütung. In seiner Antragsschrift regt er an, die normale Mittelgebühr in Höhe von 1.050,00 DM festzusetzen.

Der Vertreter der Landeskasse hat in seiner dem Antragsteller bekannten Stellungnahme vom 11. Dezember 2000 keine Bedenken gegen die Bewilligung einer angemessenen Pauschvergütung erhoben, da das Verfahren sowohl besonders schwierig als auch besonders umfangreich gewesen sei. Der Senat schließt sich diesen zutreffenden, die Senatsrechtsprechung berücksichtigenden Ausführungen an und macht sie zum Gegenstand seiner eigenen Entscheidung.