OLG Hamm - Beschluss vom 18.06.2001
2 (s) Sbd. 6-78/01
Normen:
BRAGO § 99, § 102 ; StPO § 404 ; ZPO § 112 ;

Pauschvergütung; Adhäsionsverfahren; Nebenklägervertreter

OLG Hamm, Beschluss vom 18.06.2001 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. 6-78/01

DRsp Nr. 2001/9775

Pauschvergütung; Adhäsionsverfahren; Nebenklägervertreter

»Der Rechtsanwalt ist nur dann befugt, für den Nebenkläger vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Angeklagten im Adhäsionsverfahren einzuklagen und seine diesbezüglichen Gebühren gegen die Staatskasse geltend zu machen, wenn er dem Nebenkläger im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß §§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO, 121 Abs. 2 ZPO gesondert für das Adhäsionsverfahren beigeordnet worden ist (Anschluss an BGH Rpfleger 2001, 370; Abgrenzung zu Senat in 2 (s) Sbd. 6-87/01).«

Normenkette:

BRAGO § 99, § 102 ; StPO § 404 ; ZPO § 112 ;

Gründe:

I.