OLG Hamm - Beschluss vom 24.06.2004
2 s Sbd VIII 127/04
Normen:
BRAGO § 99 ;

Pauschvergütung - besonderer Umfang bei Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung?

OLG Hamm, Beschluss vom 24.06.2004 - Aktenzeichen 2 s Sbd VIII 127/04

DRsp Nr. 2004/15687

Pauschvergütung - besonderer Umfang bei Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung?

»Zum besonderen Umfang des Verfahrens, wenn der Verteidiger an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung teilgenommen hat.«

Normenkette:

BRAGO § 99 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Verteidiger des früheren Angeklagten L. eine Pauschvergütung, deren Höhe er nicht näher beziffert hat.

Dem Antragsteller war gemäß § 99 Abs. 1 BRAGO für die Verteidigung des früheren Angeklagten eine Pauschvergütung zu bewilligen, da er in einem schon "besonders umfangreichen" Strafverfahren im Sinne dieser Vorschrift tätig geworden ist.

Zur Darstellung der Tätigkeit nimmt der Senat, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die dem Antragsteller bekannte Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse vom 28. Mai 2004, die die ständige Rechtsprechung des Senats berücksichtigt, Bezug.

Eine besondere Schwierigkeit weist das Verfahren, worauf der jetzige Vorsitzende der Strafkammer und der Vertreter der Staatskasse zur Recht hinweisen, nicht auf. Es handelt sich im Vergleich zu anderen Verfahren vor der Jugendkammer noch um einen einfach gelagerten Fall, der auch keine Schwierigkeiten tatsächlicher Art bot.