KG - Beschluss vom 11.07.2014
1 ARs 22/11
Normen:
RVG § 51;

Pauschgebühren

KG, Beschluss vom 11.07.2014 - Aktenzeichen 1 ARs 22/11

DRsp Nr. 2014/17604

Pauschgebühren

Zur Festsetzung von Pauschgebühren, hier speziell in einem Staatsschutzverfahren

Dem Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt L., wird auf seinen Antrag gem. § 51 RVG eine Pauschgebühr in Höhe von

32.000,00 (zweiunddreißigtausend) Euro

bewilligt.

Die Umsatzsteuer wird von dem Urkundsbeamten gesondert festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 51;

Gründe: