OLG Hamm - Beschluss vom 28.02.2006
2 (s) Sbd. IX 14/06
Normen:
RVG § 51 ; VV RVG Nr. 4110;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 533

Pauschgebühr; Zuschlaggebühr; Länge der Hauptverhandlung; Pausen; Berücksichtigung

OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2006 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. IX 14/06

DRsp Nr. 2006/26917

Pauschgebühr; Zuschlaggebühr; Länge der Hauptverhandlung; Pausen; Berücksichtigung

»Bei der Feststellung der für die Gewährung einer so genannten Zuschlagsgebühr für den Pflichtverteidiger maßgeblichen Zeitdauer des Hauptverhandlungstermins sind (Hauptverhandlungs)Pausen nicht zu berücksichtigen.«

Normenkette:

RVG § 51 ; VV RVG Nr. 4110;

Gründe:

I.

Dem ehemaligen Angeklagten wurde im vorliegenden Verfahren sexueller Missbrauch eines Kindes vorgeworfen. Der ehemalige Angeklagte ist deswegen inzwischen vom Landgericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Urteil ist noch im Hauptverhandlungstermin rechtskräftig geworden.

Der Antragsteller war für den ehemaligen Angeklagten seit 08. April 2005 als Wahlanwalt tätig. Er ist am 18. Juli 2005 zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Der Antragsteller beantragt nunmehr für seine für den ehemaligen Angeklagten erbrachten Tätigkeiten die Gewährung einer Pauschgebühr. Er hat, nachdem er zunächst nur eine Pauschgebühr für den Hauptverhandlungstermin beantragt hatte, nach Kenntnisnahme von der Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse mit einem erweiterten Antrag eine Pauschgebühr für das gesamte Verfahren beantragt. Dies hat er im Wesentlichen mit folgenden Tätigkeiten begründet: