OLG Hamm - Beschluss vom 12.09.2005
2 (s) Sbd. VIII - 188/05
Normen:
RVG § 51 ;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 649

Pauschgebühr; verfahrensabschnittsweise Gewährung; Pauschgebühr für das Vorverfahren; Besuche in der Justizvollzugsanstalt

OLG Hamm, Beschluss vom 12.09.2005 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. VIII - 188/05

DRsp Nr. 2005/17534

Pauschgebühr; verfahrensabschnittsweise Gewährung; Pauschgebühr für das Vorverfahren; Besuche in der Justizvollzugsanstalt

»Die Gewährung einer Pauschvergütung für das Vorverfahren kann angezeigt sein, wenn für mehrere Besuche des Angeklagten in der Haftanstalt ein Zeitaufwand von etwa sechszehn Stunden erforderlich gewesen ist.«

Normenkette:

RVG § 51 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt als gerichtlich bestellter Verteidiger der Verurteilten für seine Tätigkeit im Vorverfahren die Gewährung einer Pauschgebühr, die er mit 2.000,00 EUR beziffert hat.

Er ist der ehemaligen Angeklagten durch Beschluss vom 15. Dezember 2004 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden, mithin vor der am 28. Februar 2005 erfolgten Anklageerhebung. Erstmals tätig geworden ist er am 29. November 2004.

Hinsichtlich seiner Tätigkeiten im Einzelnen wird auf die Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 vom 16. August 2005 Bezug genommen, die dem Antragsteller bekannt ist und in der dessen Tätigkeitsumfang zutreffend dargestellt ist.

II.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG liegen für das Vorverfahren vor.