Entscheidungsgründe:
Der Antragsteller begehrt im Hinblick auf den besonderen Umfang des Verfahrens, in dem über die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b StGB verhandelt wurde, anstelle der gesetzlichen Gebühren nach den Nummern 4101, 4113 und 3 x 4115 VV RVG (insoweit insgesamt 1.102,- EUR) eine "Pauschvergütung" (nach RVG jetzt Pauschgebühr), die er mit 2.475,- EUR, der Höchstgebühr eines Wahlverteidigers, beziffert hat. Hinsichtlich der Gebühr nach Nr. 4103 zur Teilnahme an einem Termin außerhalb der Hauptverhandlung zur Verkündung eines Unterbringungsbefehls gemäß § 275 a Abs. 5 S. 1 StPO, die er mit seiner Pflichtverteidigerliquidation geltend gemacht und die auch in Höhe von 137,- EUR entsprechend festgesetzt worden ist, begehrt er ausdrücklich keine Pauschgebühr.