OLG Hamm - Beschluss vom 10.08.2006
2 s Sbd IX 77/06
Normen:
RVG § 51 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 4200; StGB § 63 ;

Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG für erbrachte Tätigkeiten in einem Strafvollstreckungsverfahren (Unterbringungsverfahren) - besondere Schwierigkeit?

OLG Hamm, Beschluss vom 10.08.2006 - Aktenzeichen 2 s Sbd IX 77/06

DRsp Nr. 2006/26341

Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG für erbrachte Tätigkeiten in einem Strafvollstreckungsverfahren (Unterbringungsverfahren) - besondere Schwierigkeit?

Bei der Einordnung von Strafvollstreckungsverfahren hat der Gesetzgeber dem besonderen Schwierigkeitsgrad der in Nr. 4200 VV RVG eingeordneten Strafvollstreckungsverfahren schon dadurch Rechnung getragen hat, dass der Verteidiger hier höhere (gesetzliche) Gebühren erhält als in "sonstigen" Strafvollstreckungsverfahren. Insoweit gelten dieselben Überlegungen wie sie für Schwurgerichtsverfahren und für Wirtschaftsstrafverfahren als maßgeblich angesehen worden sind.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 4200; StGB § 63 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antragsteller beantragt die Festsetzung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG für seine für den Verurteilten im Unterbringungsverfahren erbrachten Tätigkeiten. Der Verurteilte ist durch Urteil des Landgerichts Hagen vom 12. April 1999 wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Außerdem ist seine Unterbringung gemäß § 63 StGB angeordnet worden. Seitdem wird um die Vollstreckungsreihenfolge gestritten.