OLG Hamm - Beschluss vom 31.07.2006
2 s Sbd IX 75/06
Normen:
RVG § 51 ;

Pauschgebühr in Höhe der Wahlanwaltshöchstgebühr für kurzfristige Einarbeitung

OLG Hamm, Beschluss vom 31.07.2006 - Aktenzeichen 2 s Sbd IX 75/06

DRsp Nr. 2006/23340

Pauschgebühr in Höhe der Wahlanwaltshöchstgebühr für kurzfristige Einarbeitung

»Wenn der Rechtsanwalt sich kurzfristig in einen komplexen Aktenstoff einarbeiten muss, kann für den Verfahrensabschnitt "vorbereitendes Verfahren" die Gewährung einer Pauschgebühr in Höhe der Wahlanwaltshöchstgebühr in Betracht kommen.«

Normenkette:

RVG § 51 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller begehrt als gerichtlich bestellter Verteidiger des Verurteilten für seine Tätigkeit die Gewährung einer Pauschgebühr, die er mit 1.000,00 EUR beziffert hat. Er ist dem ehemaligen Angeklagten durch Beschluss vom 31. Mai 2005 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden, mithin nach der am 21. April 2005 erfolgten Anklageerhebung. Zuvor ist er in diesem Verfahren nicht tätig geworden. Hinsichtlich seiner Tätigkeiten im Einzelnen wird auf die Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 vom 19. Juni 2006 Bezug genommen, die dem Antragsteller bekannt ist und in der dessen Tätigkeitsumfang zutreffend dargestellt ist.

II.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG liegen für das gerichtliche Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung vor.