OLG Hamm - Beschluss vom 14.05.2013
5 RVGs 34/13
Normen:
RVG § 51;

Pauschgebühr für Verteidiger bei erhöhtem Tätigkeitsumfang im Auslieferungsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2013 - Aktenzeichen 5 RVGs 34/13

DRsp Nr. 2020/14365

Pauschgebühr für Verteidiger bei erhöhtem Tätigkeitsumfang im Auslieferungsverfahren

Weist das Auslieferungsverfahren tatsächliche und rechtlich komplexe Fragestellungen auf, so ist eine Verdoppelung der Gebühren gerechtfertigt.

Tenor

Dem Antragsteller wird anstelle der gesetzlichen Gebühren in Höhe von 264,00 € eine Pauschgebühr in Höhe von 580,00 € (in Worten: fünfhundertachtzig Euro) bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Normenkette:

RVG § 51;

Gründe

Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Rechtsbeistand im vorliegenden Verfahren gem. § 51 RVG eine über die gesetzlichen Gebühren hinausgehende Pauschgebühr. Ausweislich seines Antrages vom 18. Januar 2013 begehrt er eine Pauschgebühr in Höhe von 1.200,00 €.

Zu diesem Antrag hat der Vertreter der Staatskasse unter dem 15. April 2013 ausführlich Stellung genommen und dabei den Tätigkeitsumfang des Antragstellers sowie die ihm zustehenden gesetzlichen Gebühren zutreffend dargelegt. Auf diese dem Antragsteller bekanntgegebene Stellungnahme wird Bezug genommen. Im Ergebnis hat der Vertreter der Staatskasse in einer Gesamtschau die gesetzlichen Gebühren, die sich auf 264,00 € belaufen, als unzumutbar angesehen.