Rechtsanwalt ... ist am 30. Juni 2005 wegen der Schwierigkeit und des Umfangs der Sache für das Revisionsverfahren zum weiteren Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt worden.
Die für seine Tätigkeit anfallenden gesetzlichen Gebühren von 1.030 EUR (VV Nrn. 4131 und 4133 finden keine Anwendung, da sich der Angeklagte im Zeitpunkt der Bestellung des Antragstellers nicht mehr in Untersuchungshaft befand - vgl. VV Teil 4 Vorbemerkung 4 Abs. 4 -; keine besonderen Kosten wegen der Bestellung von Rechtsanwältin zur Pflichtverteidigerin für den Verkündungstermin) sind wegen des besonderen Umfangs und der Schwierigkeit der Sache, in der erstmals höchstrichterlich grundlegende Fragen zum Verhältnis zwischen strafprozessualer Aufklärungspflicht und dem Interesse an der Geheimhaltung von Zeugenschutzmaßnahmen zu klären waren, nicht zumutbar (§ 51 Abs. 1 Satz 1 RVG). Vielmehr erscheint der vom Antragsteller begehrte Betrag von 3.000 EUR angemessen.
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