OLG Hamm - Beschluss vom 29.09.2006
2 s Sbd IX 102/06
Normen:
RVG § 51 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 86
NJW 2007, 311
NStZ 2007, 343

Pauschgebühr für Pflichtverteidiger - Berücksichtigung von besonderem Umfang, Fahrtzeiten

OLG Hamm, Beschluss vom 29.09.2006 - Aktenzeichen 2 s Sbd IX 102/06

DRsp Nr. 2007/1745

Pauschgebühr für Pflichtverteidiger - Berücksichtigung von besonderem Umfang, Fahrtzeiten

»Bei der Frage, ob dem Pflichtverteidiger überhaupt eine Pauschgebühr zu bewilligen ist, sind hingegen - entgegen der Auffassung des Vertreters der Landeskasse - die Fahrtzeiten nicht zu berücksichtigen. Ist hingegen bereits aus anderen Gründen eine Pauschgebühr zu gewähren, werden die Fahrtzeiten bei der Bemessung der Pauschgebühr herangezogen (Fortführung des Senatsrechtsprechung zu § 99 BRAGO).«

Normenkette:

RVG § 51 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragstellerin begehrt als gerichtlich bestellter Verteidiger des ehemaligen Angeklagten für seine Tätigkeit die Gewährung einer angemessenen Pauschgebühr in Höhe von 3.000,00 EUR.

Er ist dem ehemaligen Angeklagten durch Beschluss vom 22. Juli 2005 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Erstmals tätig geworden ist er am 14. September 2004. Die Anklageschrift ist am 08. Juli 2005 beim Landgericht Hagen eingegangen.

Hinsichtlich seiner Tätigkeiten im Einzelnen wird auf die Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 vom 21. August 2006 Bezug genommen, die dem Antragsteller bekannt ist und in der dessen Tätigkeitsumfang zutreffend dargestellt ist.

II.