OLG Köln - Beschluss vom 07.01.2000
2 ARs 1/00
Normen:
BRAGO § 99 Abs. 1 § 102 ; RVG § 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
Streit 2000, 74

Pauschgebühr für den beigeordneten Nebenklagevertreter

OLG Köln, Beschluss vom 07.01.2000 - Aktenzeichen 2 ARs 1/00

DRsp Nr. 2004/18230

Pauschgebühr für den beigeordneten Nebenklagevertreter

War die Strafsache in tatsächlicher Hinsicht besonders schwierig und für den Nebenklagevertreter wegen der Traumatisierung seiner Mandantin überdurchschnittlich belastend, ist ihm eine Pauschgebühr gemäß §§ 99 Abs. 1, 102 BRAGO zu gewähren.

Normenkette:

BRAGO § 99 Abs. 1 § 102 ; RVG § 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

Der Antrag der Nebenklagevertreterin auf Bewilligung einer über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Pauschvergütung gemäß §§ 102, 99 Abs.1 BRAGO ist begründet.