Pauschgebühr für den beigeordneten Nebenklagevertreter
OLG Köln, Beschluss vom 07.01.2000 - Aktenzeichen 2 ARs 1/00
DRsp Nr. 2004/18230
Pauschgebühr für den beigeordneten Nebenklagevertreter
War die Strafsache in tatsächlicher Hinsicht besonders schwierig und für den Nebenklagevertreter wegen der Traumatisierung seiner Mandantin überdurchschnittlich belastend, ist ihm eine Pauschgebühr gemäß §§ 99 Abs. 1, 102BRAGO zu gewähren.
Der Antrag der Nebenklagevertreterin auf Bewilligung einer über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Pauschvergütung gemäß §§ 102, 99 Abs.1 BRAGO ist begründet.
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