OLG Hamm - Beschluss vom 10.01.2006
2 s Sbd VIII 233/05
Normen:
RVG § 51 Abs. 1 ;

Pauschgebühr des Rechtsanwalts bei besonderer Schwierigkeit des Verfahrens - Merkmal der Unzumutbarkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 10.01.2006 - Aktenzeichen 2 s Sbd VIII 233/05

DRsp Nr. 2006/2163

Pauschgebühr des Rechtsanwalts bei besonderer Schwierigkeit des Verfahrens - Merkmal der Unzumutbarkeit

»Ist das Verfahren nur "besonders schwierig", wird im Hinblick auf das neue Tatbestandsmerkmal der "Unzumutbarkeit" in § 51 Abs. 1 RVG die Gewährung einer Pauschgebühr i.d.R. nicht in Betracht kommen.«

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragstellerin begehrt für ihre Tätigkeit in der ersten Instanz als gerichtlich bestellte Verteidigerin vor dem Bezirksjugendschöffengericht Gelsenkirchen die Gewährung einer Pauschgebühr, deren Höhe sie mit 600,00 EURO beziffert hat.

Diesen Antrag versteht der Senat dahingehend, dass eine Pauschgebühr begehrt wird, die die gesetzlichen Gebühren um 600,00 EURO übersteigt.

Hinsichtlich ihrer Tätigkeiten im Einzelnen wird auf die Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 vom 9. Dezember 2005 Bezug genommen, die der Antragstellerin bekannt ist und in der deren Tätigkeitsumfang zutreffend dargestellt ist.