OLG Hamm - Beschluss vom 06.06.2005
2 (s) Sbd. VIII 110/05
Normen:
RVG § 48 § 51 ;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 535
NStZ-RR 2005, 285
RVGreport 2005, 273

Pauschgebühr des Pflichtverteidigers bei Verbindung von Verfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 06.06.2005 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. VIII 110/05

DRsp Nr. 2005/9913

Pauschgebühr des Pflichtverteidigers bei Verbindung von Verfahren

»Die Problematik der Erstreckung im Sinne des § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG stellt sich nur, wenn der Rechtsanwalt in einem von mehreren Verfahren bereits als Pflichtverteidiger beigeordnet ist und zu diesem Verfahren dann weitere Verfahren, in denen er nicht als Pflichtverteidiger beigeordnet ist, hinzu verbunden werden.«

Normenkette:

RVG § 48 § 51 ;

Gründe:

I.

Dem ehemaligen Angeklagten wurden in mehreren Verfahren Straftaten vorgeworfen. Gegen-stand des führenden Verfahren 230 Js 705/04 StA Paderborn war eine räuberische Erpressung. In diesem Verfahren ist der Antragsteller erstmals als Wahlverteidiger tätig geworden am 1. Juli 2004, seine Beiordnung zum Pflichtverteidiger erfolgte in der Hauptverhandlung am 3. März 2005.