OLG Hamm - Beschluss vom 18.12.2005
2 (s) Sbd. VIII 224/05
Normen:
RVG -VV Nr. 4102; RVG § 51 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 136
Rpfleger 2006, 226

Pauschgebühr; besonderer Umfang; Gesamtbetrachtung; Grundgebühr

OLG Hamm, Beschluss vom 18.12.2005 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. VIII 224/05

DRsp Nr. 2006/471

Pauschgebühr; besonderer Umfang; Gesamtbetrachtung; Grundgebühr

»Für das Entstehen der Gebühr Nr. 4102 Ziffer 3 VV RVG ist erforderlich, dass "verhandelt" wird. Die Terminsgebühr entsteht nur dann, wenn in dem Termin mehr geschehen ist als die reine Verkündung des Haftbefehls.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4102; RVG § 51 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt als gerichtlich bestellter Verteidiger des ehemaligen Angeklagten für seine Tätigkeit im "vorbereitenden Verfahren" die Gewährung einer Pauschgebühr in Höhe von 500,00 Euro.

Er ist dem ehemaligen Angeklagten durch Beschluss vom 01. April 2005 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden, mithin nach der im Februar 2005 erfolgten Anklageerhebung. Erstmals tätig geworden ist er am 16. Dezember 2004.

Hinsichtlich seiner Tätigkeiten im Einzelnen wird auf die Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 vom 15. November 2005 Bezug genommen, die dem Antragsteller bekannt ist und in der dessen Tätigkeitsumfang zutreffend dargestellt ist.

II.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG liegen für das Vorverfahren vor.