OLG Hamm - Beschluss vom 05.12.2005
2 (s) Sbd. VIII 221/05
Normen:
RVG § 51 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 200

Pauschgebühr; besonderer Umfang; Gesamtbetrachtung; Grundgebühr

OLG Hamm, Beschluss vom 05.12.2005 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. VIII 221/05

DRsp Nr. 2006/470

Pauschgebühr; besonderer Umfang; Gesamtbetrachtung; Grundgebühr

»1. Zur Gewährung einer Pauschgebühr aufgrund einer (erforderlichen) Gesamtbetrachtung der Tätigkeiten des Rechtsanwalts. 2. Hat sich der Rechtsanwalt noch vor dem Inkrafttreten des RVG am 1.7.2004 in das Verfahren eingearbeitet, ist er aber erst nach dem Stichtag als Pflichtverteidiger beigeordnet worden, erhält er als gesetzliche Gebühr nicht auch die Grundgebühr nach Nr. 4100, 4101 VV RVG

Normenkette:

RVG § 51 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt für ihre Tätigkeit als gerichtlich bestellte Verteidigerin die Gewährung einer Pauschgebühr, die die Wahlverteidigerhöchstgebühren noch übersteigt.

Sie ist dem ehemaligen Angeklagten in dem führenden Verfahren durch Beschluss vom 04. Februar 2005 als Pflichtverteidigerin beigeordnet worden, mithin vor der am 26. April 2005 erfolgten Anklageerhebung. Erstmals tätig geworden ist sie am 31. Januar 2002. In dem verbundenen Verfahren ist sie erstmals am 15. Februar 2005 tätig geworden; die Anklageschrift ist in jenem Verfahren am 4. Juli 2005 beim Landgericht Detmold eingegangen. Die Bestellung zur Pflichtverteidigerin erfolgte gleichfalls am 4. Juli 2005.