I.
Die Antragstellerin begehrt für ihre Tätigkeit als gerichtlich bestellte Verteidigerin die Gewährung einer Pauschgebühr, die die Wahlverteidigerhöchstgebühren noch übersteigt.
Sie ist dem ehemaligen Angeklagten in dem führenden Verfahren durch Beschluss vom 04. Februar 2005 als Pflichtverteidigerin beigeordnet worden, mithin vor der am 26. April 2005 erfolgten Anklageerhebung. Erstmals tätig geworden ist sie am 31. Januar 2002. In dem verbundenen Verfahren ist sie erstmals am 15. Februar 2005 tätig geworden; die Anklageschrift ist in jenem Verfahren am 4. Juli 2005 beim Landgericht Detmold eingegangen. Die Bestellung zur Pflichtverteidigerin erfolgte gleichfalls am 4. Juli 2005.
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