OLG Hamm - Beschluss vom 10.11.2005
2 (s) Sbd. VIII - 205/05
Normen:
BRAGO § 99 ; RVG § 51 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 138
NStZ-RR 2006, 32

Pauschgebühr, besonderer Umfang; Anwendung des RVG; BRAGO; Beiordnung für die Revisionshauptverhandlung

OLG Hamm, Beschluss vom 10.11.2005 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. VIII - 205/05

DRsp Nr. 2005/21330

Pauschgebühr, besonderer Umfang; Anwendung des RVG; BRAGO; Beiordnung für die Revisionshauptverhandlung

»Wird der Rechtsanwalt, der bereits vor dem 1. Juli 2004 als Pflichtverteidiger beigeordnet war, nach dem Stichtag (auch noch) für die Revisionshauptverhandlung zum Pflichtverteidiger bestellt, hat das auf die Anwendung der BRAGO auf das vorhergehende Verfahren keine Auswirkungen.«

Normenkette:

BRAGO § 99 ; RVG § 51 ;

Gründe:

I.

Dem ehemaligen Angeklagten wurde im vorliegenden Verfahren ein Tötungsdelikt zur Last gelegt. Deswegen war bei der Jugendkammer des Landgerichts Arnsberg als Schwurgericht ein Verfahren gegen den Angeklagten anhängig. Gegen die Verurteilung des ehemaligen Angeklagten haben die Staatsanwaltschaft und der Nebenklägervertreter Revision eingelegt. Die Revisionen sind durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. August 2004 verworfen worden.

Der Antragsteller war dem ehemaligen Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Bestellung erfolgte am 22. September 2003. Der Antragsteller ist außerdem durch Beschluss des BGH vom 12. Juli 2004 für die Revisionshauptverhandlung zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Der Antragsteller beantragt nunmehr für seine für den ehemaligen Angeklagte erbrachten Tätigkeiten die Gewährung einer Pauschvergütung, die er im Wesentlichen mit folgenden Tätigkeiten begründet: