OLG Hamm - Beschluss vom 24.10.2005
2 (s) Sbd. VIII - 196/05
Normen:
RVG § 51 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 138
JurBüro 2006, 138
NJW 2006, 75
StV 2006, 203
StV 2006, 203

Pauschgebühr;: besonderer Umfang, aktive Mitarbeit des Verteidigers; Abkrüzung des Verfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2005 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. VIII - 196/05

DRsp Nr. 2005/21332

Pauschgebühr;: besonderer Umfang, aktive Mitarbeit des Verteidigers; Abkrüzung des Verfahrens

»Für die Einordnung des Verfahrens als "besonders umfangreich" kann es auch unter Geltung des RVG insbesondere von Bedeutung sein, wenn das Verfahren durch die aktive Mitarbeit des Verteidigers letztlich erheblich abgekürzt werden konnte (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Senats).«

Normenkette:

RVG § 51 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Verteidiger die Gewährung einer Pauschgebühr, die die Wahlverteidigerhöchstgebühren noch übersteigt. Er ist dem ehemaligen Angeklagten durch Beschluss vom 22. November 2004 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden, mithin vor der am 20. Dezember 2004 erfolgten Anklageerhebung. Erstmals tätig geworden ist er am 20. Oktober 2004.

Hinsichtlich seiner Tätigkeiten im Einzelnen wird auf die Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 vom 07. September 2005 Bezug genommen, die dem Antragsteller bekannt ist und in der dessen Tätigkeitsumfang zutreffend dargestellt ist.