I.
Der Antragsteller begehrt für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Verteidiger die Gewährung einer Pauschgebühr, die die Wahlverteidigerhöchstgebühren noch übersteigt. Er ist dem ehemaligen Angeklagten durch Beschluss vom 22. November 2004 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden, mithin vor der am 20. Dezember 2004 erfolgten Anklageerhebung. Erstmals tätig geworden ist er am 20. Oktober 2004.
Hinsichtlich seiner Tätigkeiten im Einzelnen wird auf die Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 vom 07. September 2005 Bezug genommen, die dem Antragsteller bekannt ist und in der dessen Tätigkeitsumfang zutreffend dargestellt ist.
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