OLG Hamm - Beschluss vom 28.03.2006
2 (s) Sbd. IX - 7/06
Normen:
RVG § 51 ;

Pauschgebühr; besondere Schwierigkeit; Schwurgerichtsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2006 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. IX - 7/06

DRsp Nr. 2006/26891

Pauschgebühr; besondere Schwierigkeit; Schwurgerichtsverfahren

»Zum besonderen Umfang und zur Gewährung einer Pauschgebühr in einem Schwurgerichtsverfahren.«

Normenkette:

RVG § 51 ;

Gründe:

Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit im vorliegenden Verfahren - offenbar nur bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens - eine "Pauschvergütung" (nach RVG jetzt Pauschgebühr), die er mit 14.910,35 EUR beziffert hat.

Er hat seinen Antrag noch am Tage der Verkündung des Urteils des Schwurgerichts in Arnsberg gestellt und seiner Berechnung jeweils die Höchstgebühren eines Wahlverteidigers zuzüglich sämtlicher Auslagen und Mehrwertsteuer zugrunde gelegt. Übersehen hat er dabei allerdings, dass einem Wahlverteidiger die Erhöhungsgebühren nach Nummern 4122 und 4123 VV RVG für überlange Hauptverhandlungstage nicht zustehen, sondern diese Gebühren nur für den bestellten Pflichtverteidiger Bedeutung haben.

Zu diesem Antrag hat der Vertreter der Staatskasse unter dem 13. Januar 2006 dem Grunde nach befürwortend Stellung genommen, da er mit dem Schwurgerichtsvorsitzenden das Verfahren für besonders schwierig und - zumindest in Teilen - auch für besonders umfangreich erachtet.