OLG Hamm - Beschluss vom 22.05.2006
2 (s) Sbd. IX 53/06
Normen:
RVG § 51 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 535

Pauschgebühr, besondere Schwierigkeit; besonderer Umfang; Dauer der Hauptverhandlung; verfahrensabkürzende Tätigkeit; zeitlicher Aufwand

OLG Hamm, Beschluss vom 22.05.2006 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. IX 53/06

DRsp Nr. 2006/26849

Pauschgebühr, besondere Schwierigkeit; besonderer Umfang; Dauer der Hauptverhandlung; verfahrensabkürzende Tätigkeit; zeitlicher Aufwand

»Allein der Umstand, dass der Antragsteller zur Verkürzung des Verfahrens beigetragen hat, führt nicht dazu, dass das Verfahren stets als "besonders umfangreich" angesehen werden muss. Der Antragsteller muss für einen Beitrag zur Verkürzung des Verfahrens einen besonderen zusätzlichen zeitlichen Aufwand erbracht haben.«

Normenkette:

RVG § 51 ;

Gründe:

Der Antragsteller begehrt mit seinem Schriftsatz vom 31. Januar 2006 mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Verteidiger vor dem Bezirksjugendschöffengericht Bochum die Gewährung einer "Pauschvergütung gemäß § 51 RVG ". Er hält seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger durch die ihm zustehenden gesetzlichen Gebühren, die bisher noch nicht rechtskräftig festgesetzt sind, nicht für hinreichend vergütet. Das Verfahren sei nämlich im Hinblick auf den Aktenumfang, dreier mit dem Mandanten geführter Besprechungen, der Dauer der Hauptverhandlung einschließlich An- und Abreise von ca. vier Stunden und im Hinblick auf seinen Beitrag zur Erledigung des Verfahrens in einem Termin besonders umfangreich gewesen.