OLG Hamm - Beschluss vom 14.06.2013
5 RVGs 46/13
Normen:
RVG § 51 Abs. 1 S. 1;

Pauschgebühr bei schwieriger Auslieferungssache

OLG Hamm, Beschluss vom 14.06.2013 - Aktenzeichen 5 RVGs 46/13

DRsp Nr. 2020/14366

Pauschgebühr bei schwieriger Auslieferungssache

Sind die gesetzlichen Gebühren wegen Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens nicht mehr zumutbar, kann der Verteidiger eine Pauschgebühr verlangen. Die Höhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

Tenor

Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 264,00 € eine Pauschgebühr in Höhe von 1.000,00 € (in Worten: eintausend Euro) bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Rechtsbeistand im vorliegenden Verfahren gemäß § 51 RVG eine über die gesetzlichen Gebühren hinausgehende Pauschgebühr in Höhe von 6.000,00 €.