OLG Hamm - Beschluss vom 14.04.2005
2 (s) Sbd. VIII - 62/05
Normen:
RVG § 51 ;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 17.11.2004

Pauschgebühr bei langwieriger Hauptverhandlung

OLG Hamm, Beschluss vom 14.04.2005 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. VIII - 62/05

DRsp Nr. 2005/8209

Pauschgebühr bei langwieriger Hauptverhandlung

»Zum besonderen Umfang des Verfahrens i.S. von § 51 RVG, bei langer Hauptverhandlungsdauer, wenn dem Pflichtverteidiger deswegen eine zusätzliche Gebühr nach dem RVG zusteht.«

Normenkette:

RVG § 51 ;

Gründe:

Der ehemalige Angeklagte wurde im vorliegenden Verfahren durch Urteil der 3. großen Strafkammer - Jugendkammer als Jugendschutzkammer - des Landgerichts Bielefeld am 17. November 2004 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in sieben Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen in 10 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Das Urteil ist seit dem 25. November 2004 rechtskräftig.

Die Antragstellerin ist dem ehemaligen Angeklagten am 16. Juli 2004 als Pflichtverteidigerin beigeordnet worden. Zuvor war sie in diesem Verfahren nicht tätig. Sie beantragt nunmehr für ihre für den ehemaligen Angeklagten erbrachten Tätigkeiten die Gewährung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG in Höhe von (noch) mindestens 400,- EUR für das erstinstanzliche Verfahren. Diesen Antrag begründet sie im Wesentlichen mit folgenden Tätigkeiten: