OLG Hamm - Beschluss vom 17.02.2005
2 (s) Sbd. VIII 11/05
Normen:
RVG § 51 ;
Fundstellen:
AGS 2005, 112

Pauschgebühr bei besonderem Umfang der Sache - Voraussetzungen der Unzumutbarkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 17.02.2005 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. VIII 11/05

DRsp Nr. 2005/4505

Pauschgebühr bei besonderem Umfang der Sache - Voraussetzungen der Unzumutbarkeit

»1. Bei der Prüfung, ob ein Anspruch auf eine Pauschgebühr nach § 51 RVG besteht, ist hinsichtlich der besonderen Umfangs regelmäßig zunächst zu untersuchen inwieweit die anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich einzelner Verfahrensabschnitte zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus kann aber auch noch eine pauschale Betrachtung in Betracht kommen. 2. Die Voraussetzungen der "Unzumutbarkeit" i.S. des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG sind zumindest immer dann zu bejahen, wenn das Verfahren bzw. der Verfahrensabschnitt sowohl als "besonders schwierig" als auch als "besonders umfangreich" anzusehen ist.«

Normenkette:

RVG § 51 ;

Gründe:

I.

Den ehemaligen Angeklagten wurden im vorliegenden Verfahren erhebliche Verstöße gegen das BtM-Gesetz zur Last gelegt. Insgesamt waren allein beim Landgericht in mehreren Verfahren mehr als 10 Beteiligte angeklagt. Die Antragsteller sind deswegen vom Landgericht zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Die Urteile sind noch im Hauptverhandlungstermin rechtskräftig geworden.