OLG Celle - Beschluss vom 22.02.2013
1 ARs 6/13 P
Normen:
RVG § 51;

Pauschgebühr bei Anklagerücknahme und Fortführung des Ermittlungsverfahrens

OLG Celle, Beschluss vom 22.02.2013 - Aktenzeichen 1 ARs 6/13 P - Aktenzeichen 1 ARs 16/13 P

DRsp Nr. 2013/5475

Pauschgebühr bei Anklagerücknahme und Fortführung des Ermittlungsverfahrens

Eine Pauschgebühr kommt für einen Verfahrensabschnitt grundsätzlich erst nach dessen Abschluss in Betracht. Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, nimmt diese wieder zurück und die Ermittlungen wieder auf, kann dem beigeordneten Verteidiger gleichwohl für die bisherige Tätigkeit eine Pauschgebühr bewilligt werden. Dieser ist nicht gehalten, stattdessen einen mit einem erhöhtem Begründungsaufwand verbundenen Antrag auf Bewilligung eines Vorschusses auf die Pauschgebühr zu stellen.

1. Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

2. Dem Antragsteller wird über die nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgehenden gesetzlichen Gebühren für die Verteidigung des Beschuldigten bis zum 3. April 2012 eine Pauschvergütung in Höhe von 10.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer bewilligt.

3. Der Antrag auf Bewilligung eines Vorschusses wird abgelehnt.

Normenkette:

RVG § 51;

Gründe:

I.