OLG Hamm - Beschluss vom 22.09.2005
2 (s) Sbd. VIII - 181/05
Normen:
BRAGO § 99 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 29
RVGreport 2005, 419

Pauschgebühr; Anwendung des RVG, Anwendung der BRAGO; Ausgleich

OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.2005 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. VIII - 181/05

DRsp Nr. 2005/17532

Pauschgebühr; Anwendung des RVG, Anwendung der BRAGO; Ausgleich

»Sind in einem Verfahren mehrere Pflichtverteidiger tätig, von denen der eine seine gesetzlichen Gebühren nach der BRAGO erhält, der andere aber schon nach RVG, lässt sich eine höhere als die nach der BRAGO angemessene Pauschgebühr für den Rechtsanwalt, der nach BRAGO abrechnet, nicht damit begründen, dass sein Mitverteidiger insgesamt nach dem RVG abrechnet und ihm damit für die gleiche Tätigkeit höhere Gebühren zustehen.«

Normenkette:

BRAGO § 99 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller war dem ehemaligen Angeklagten, dem die Beteiligung an mehreren Raubtaten vorgeworfen wurde, als Pflichtverteidiger beigeordnet. Der Antragsteller beantragt für seine für seinen Mandanten erbrachte Tätigkeiten die Gewährung einer Pauschvergütung, die er im Wesentlichen mit folgenden Tätigkeiten begründet: