BGH - Beschluß vom 13.05.2003
1 StR 357/02
Normen:
BRAGO § 99 ;

Pauschalvergütung und Kosten der Teilnahme an der Verhandlung

BGH, Beschluß vom 13.05.2003 - Aktenzeichen 1 StR 357/02

DRsp Nr. 2003/8081

Pauschalvergütung und Kosten der Teilnahme an der Verhandlung

Die Pauschalvergütung umfasst nicht die Kosten, die mit der Wahrnehmung eines Verhandlungstermins verbunden sind; solche Auslagen sind vielmehr gesondert zu erstatten.

Normenkette:

BRAGO § 99 ;

Gründe:

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 2. Dezember 2002 war der Antragsteller zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO).

Nach Anhörung der Staatskasse hält der Senat eine Pauschvergütung in Höhe von 600,-- Ç für gerechtfertigt und angemessen. Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich der Antragsteller im wesentlichen mit der Beweiswürdigung in den Gründen des angefochtenen Urteils der Strafkammer zu befassen. Insoweit war die Sache besonders schwierig und umfangreich. Im übrigen wies das Verfahren revisionsrechtlich keine Schwierigkeiten oder Besonderheiten auf.