Dem Wahlverteidiger Dr. K. aus M. steht für das Revisionsverfahren 1 StR 272/09 anstelle der gesetzlichen Gebühren (VV 4130 und 4132) eine Pauschvergütung in Höhe von 2.100 Euro zu.
2.Der weitergehende Antrag des Wahlverteidigers wird zurückgewiesen.
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