BGH - Beschluss vom 12.01.2016
1 StR 272/09
Normen:
RVG § 42 Abs. 1 S. 5;

Pauschalvergütung statt der gesetzlichen Gebühren eines Wahlverteidigers wegen besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit seiner Tätigkeit im Revisionsverfahren

BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - Aktenzeichen 1 StR 272/09

DRsp Nr. 2016/2142

Pauschalvergütung statt der gesetzlichen Gebühren eines Wahlverteidigers wegen besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit seiner Tätigkeit im Revisionsverfahren

Sind die für das Revisionsverfahren gesetzlich vorgesehenen Gebühren eines Wahlanwalts wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar, hat der Wahlanwalt gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 RVG einen Anspruch auf Feststellung einer an die Stelle der gesetzlichen Gebühren tretenden Pauschgebühr, die das Doppelte der für die Gebühren des Wahlanwalts geltenden Höchstbeträge nicht übersteigen darf.

Tenor

1.

Dem Wahlverteidiger Dr. K. aus M. steht für das Revisionsverfahren 1 StR 272/09 anstelle der gesetzlichen Gebühren (VV 4130 und 4132) eine Pauschvergütung in Höhe von 2.100 Euro zu.

2.

Der weitergehende Antrag des Wahlverteidigers wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 42 Abs. 1 S. 5;

Gründe