OLG Hamm - Beschluss vom 17.08.2006
2 s Sbd IX 80/06
Normen:
RVG § 51 Ans. 1 ; RVG VV Nr. 4100; RVG VV Nr. 4112; RVG VV Nr. 4114;

Pauschalvergütung des beigeordneten Rechtsanwalts für Verfahren vor Jugendkammer - Zum besonderen Umfang

OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2006 - Aktenzeichen 2 s Sbd IX 80/06

DRsp Nr. 2007/1762

Pauschalvergütung des beigeordneten Rechtsanwalts für Verfahren vor Jugendkammer - Zum besonderen Umfang

Normenkette:

RVG § 51 Ans. 1 ; RVG VV Nr. 4100; RVG VV Nr. 4112; RVG VV Nr. 4114;

Entscheidungsgründe:

Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit im vorliegenden Verfahren eine "Pauschvergütung" (nach RVG jetzt Pauschgebühr), die er mit insgesamt 1.600,00 beziffert hat.

Er begehrt 200,00 anstelle der Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG in Höhe von 132,00 , 200,00 anstelle der Verfahrensgebühr nach Nr. 4112 VV RVG in Höhe von 124,00 sowie 3 x 400,00 anstelle der Terminsgebühren nach Nr. 4114 VV RVG in Höhe von jeweils 216,00 .

Zu diesem Antrag hat der Vertreter der Staatskasse unter dem 19. Juli 2006 ablehnend Stellung genommen. Auch auf diese Stellungnahme, die dem Antragsteller bekannt ist und auf die er mit Schriftsatz vom 09. August 2006 erwidert hat, wird Bezug genommen.

Mit dem Vertreter der Staatskasse und aus den zutreffenden Gründen in der genannten Stellungnahme erachtet auch der Senat das Verfahren weder für besonders schwierig noch für besonders umfangreich im Sinne des hier anwendbaren § 51 Abs. 1 RVG. Entgegen der Behauptung des Antragstellers liegen die Ausführungen des Vertreters der Staatskasse auch keineswegs neben der Sache, sondern sind in jeder Hinsicht sachgerecht und zutreffend.