Dem Wahlverteidiger Rechtsanwalt P. aus Frankfurt am Main steht für das Revisionsverfahren anstelle der gesetzlichen Gebühr (VV 4130) eine Pauschvergütung in Höhe von 1.400 Euro (in Worten: Eintausendvierhundert Euro) zu.
2.Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.
Der Wahlverteidiger hat wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit seiner Tätigkeit im Revisionsverfahren gemäß § 42 Abs. 1 RVG die Feststellung einer Pauschgebühr beantragt. Der Vertreter der Bundeskasse hat gegen eine über die gesetzlichen Gebühren hinausgehende Pauschgebühr keine Bedenken und hält deren Festsetzung auf 1.400 Euro für angemessen.
Der Senat stellt eine Pauschgebühr in Höhe von 1.400 Euro fest.
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