OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 31.01.2013
6 W 127/12
Normen:
GeschmMG § 52; RVG -VV Nr. 3100;
Fundstellen:
GRUR-RR 2013, 184
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 07.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 112/12

Patentanwaltskosten im Geschmacksmusterstreit - Begriff der Geschmacksmusterstreitsache; Erstattungsfähigkeit von Testkaufkosten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.01.2013 - Aktenzeichen 6 W 127/12

DRsp Nr. 2013/7787

Patentanwaltskosten im Geschmacksmusterstreit - Begriff der Geschmacksmusterstreitsache; Erstattungsfähigkeit von Testkaufkosten

1. Eine Geschmacksmustersache, in der Kosten für den hinzugezogenen Patentanwalt stets erstattungsfähig sind, liegt auch vor, wenn der Klage- oder Verfügungsanspruch nur hilfsweise auf ein Geschmacksmuster gestützt wird. 2. Kosten, die für den Erwerb des eigenen Erzeugnisses der Partei durch deren Prozessbevollmächtigten entstehen, sind nicht erstattungsfähig.

Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 07.03.2012 von den Antragsgegnern an Kosten 3.041,17 € (in Worten dreitausendeinundvierzig und 17/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 10.07.2012 an die Antragstellerin zu erstatten sind.

Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Beschwerde wird im Übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.

Beschwerdewert: 1.779,55 €.

Normenkette:

GeschmMG § 52; RVG -VV Nr. 3100;

Gründe: