»1. Selbst in Fällen, in denen das persönliche Erscheinen nicht angeordnet wurde, entspricht im summarischen Verfahren der einstweiligen Verfügung jedenfalls bei streitigem Sachverhalt das persönliche Erscheinen der Parteien zum Verhandlungstermin zweckentsprechender Rechtswahrnehmung, so dass dadurch notwendige Reisekosten in der Regel erstattungsfähig sind (vgl. KG AnwBl 1987, 239 m. w. N.).2. Hat ein Gericht in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung über den Widerspruch das persönliche Erscheinen von Verfügungsklägerin und Verfügungsbeklagtem angeordnet, so können auch diejenigen Kosten einer Partei erstattungsfähig sein, die durch ihre Anreise aus dem Ausland entstanden sind (vgl. OLG Frankfurt MDR 1979, 762).«