Die [gegen den Streitwertbeschluß gerichtete] Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin [AntrSt.], die sie gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO im eigenen Namen einlegen können, ist entgegen der insoweit unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im Beschluß des VG Halle vom 20.11.1992 nicht statthaft und deshalb zu verwerfen.
- Erstreckung der Rechtsmittelbeschränkung gem. § 23 Abs. 2 InVorG auch auf Streitwertbeschlüsse - keine Zuständigkeit des OVG zur Änderung des Streitwertbeschlusses von Amts wegen Erwägungen zur Wertbestimmung im Streitfall - Auffangstreitwert für das Eilverfahren über einen Investitionsvorrangbescheid - keine Halbierung des Auffangstreitwertes
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