OVG Sachsen-Anhalt - Beschluß vom 19.02.1993
3 O 112/92
Normen:
GKG § 13 Abs. 1, § 20 Abs. 3, § 25 Abs. 1 Satz 3; InVorG § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 5;
Fundstellen:
RAnB 1993, 159
VIZ 1993, 217
Vorinstanzen:
VG Halle#3 VG B 138/92,

OVG Sachsen-Anhalt - Beschluß vom 19.02.1993 (3 O 112/92) - DRsp Nr. 1993/4209

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluß vom 19.02.1993 - Aktenzeichen 3 O 112/92

DRsp Nr. 1993/4209

1. Die Rechtsmittel-Beschränkung gem. § 23 Abs. 2 Satz 1 InVorG erstreckt sich auch auf Streitwertbeschlüsse des Verwaltungsgerichts. 2. Zur Bestimmung des Streitwerts für das Eilverfahren über einen Investitionsvorrangbescheid.

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1, § 20 Abs. 3, § 25 Abs. 1 Satz 3; InVorG § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 5;
Unstatthaftigkeit der Beschwerde über den Streitwertbeschluß

Die [gegen den Streitwertbeschluß gerichtete] Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin [AntrSt.], die sie gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO im eigenen Namen einlegen können, ist entgegen der insoweit unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im Beschluß des VG Halle vom 20.11.1992 nicht statthaft und deshalb zu verwerfen.

- Erstreckung der Rechtsmittelbeschränkung gem. § 23 Abs. 2 InVorG auch auf Streitwertbeschlüsse - keine Zuständigkeit des OVG zur Änderung des Streitwertbeschlusses von Amts wegen Erwägungen zur Wertbestimmung im Streitfall - Auffangstreitwert für das Eilverfahren über einen Investitionsvorrangbescheid - keine Halbierung des Auffangstreitwertes