OVG Sachsen-Anhalt - Beschluß vom 02.04.1998
1 S 53/98
Normen:
GüKG § 6 ; SächsVwVG § 22; GKG § 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DÖV 1998, 936
Vorinstanzen:
VG Leipzig,

OVG Sachsen-Anhalt - Beschluß vom 02.04.1998 (1 S 53/98) - DRsp Nr. 1998/16298

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluß vom 02.04.1998 - Aktenzeichen 1 S 53/98

DRsp Nr. 1998/16298

»1. Der Streitwert für den Widerruf oder die Rücknahme von Standortbestimmungen im Sinne des § 6 Abs. 1 GüKG beträgt 5.000,- DM je Standortbestimmung. 2. Bei der Androhung von Zwangsgeld ist 1/2der angedrohten Zwangsgeldhöhe zugrunde zu legen und nicht 1/8 des Streitwertes der Hauptsache. Hierbei ist es unerheblich, ob die Zwangsgeldandrohung mit dem Grundverwaltungsakt verbunden ist.«

Normenkette:

GüKG § 6 ; SächsVwVG § 22; GKG § 13 Abs. 1 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

1. Hinsichtlich des Streitwerts für den Widerruf der Standortbestimmungen legt der Senat zunächst 5.000,- DM je Standortbestimmung zugrunde. Gemäß § 20 Abs. 3, § 13 C Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Wert des Streitgegenstandes nach der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für diese ergebenden wirtschaftlichen Bedeutung der Sache nach Er messen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 8000,- DM anzunehmen (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).