Die zulässige Beschwerde ist begründet.
1. Hinsichtlich des Streitwerts für den Widerruf der Standortbestimmungen legt der Senat zunächst 5.000,- DM je Standortbestimmung zugrunde. Gemäß § 20 Abs. 3, § 13 C Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Wert des Streitgegenstandes nach der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für diese ergebenden wirtschaftlichen Bedeutung der Sache nach Er messen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 8000,- DM anzunehmen (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).
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