Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 11. September 2012 mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, aufgrund der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Zusammenhang mit der Beendigung des Verfahrens sei eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - VV- RVG -) angefallen.
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