OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.01.2013
6 E 1129/12
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 626/11

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.01.2013 (6 E 1129/12) - DRsp Nr. 2013/2769

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.01.2013 - Aktenzeichen 6 E 1129/12

DRsp Nr. 2013/2769

Für das Entstehen der Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV- RVG muss sich die Mitwirkung des Anwalts auf die materiell-rechtliche Erledigung des Rechtsstreits beziehen. Die Mitwirkung an der bloß formellen Beendigung des Rechtsstreits genügt dagegen nicht.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 11. September 2012 mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, aufgrund der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Zusammenhang mit der Beendigung des Verfahrens sei eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - VV- RVG -) angefallen.