OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.01.2007 (15 E 1386/06) - DRsp Nr. 2008/2775
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.01.2007 - Aktenzeichen 15 E 1386/06
DRsp Nr. 2008/2775
»In Vergabestreitigkeiten vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit, also in den nach § 100 Abs. 1GWB unterschwelligen oder nach § 100 Abs. 2GWB ausgenommenen Vergabeverfahren, ist der Streitwert regelmäßig nach § 52 Abs. 1GKG entsprechend der Streitwertregelung für dem GWB unterfallende Beschwerdeverfahren mit 5 % der Bruttoauftragssumme (§ 50 Abs. 2GWB) anzusetzen. Eine Minderung dieses Streitwerts in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist regelmäßig nicht vorzunehmen.«