OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.03.2009
13 A 1046/08
Normen:
AMG § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; AMG § 105 Abs. 3a a. F.; GKG § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
DVBl 2009, 672
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4760/05

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.03.2009 (13 A 1046/08) - DRsp Nr. 2009/7959

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2009 - Aktenzeichen 13 A 1046/08

DRsp Nr. 2009/7959

§ 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMG ist, falls nicht die bis zum Inkrafttreten des Zehnten AMG-Änderungsgesetzes bestehenden weitgehenden Änderungsmöglichkeiten nach § 105 Abs. 3a AMG a. F. einschlägig sind, auf fiktiv zugelassene Arzneimittel in gleicher Weise anzuwenden wie auf neu zugelassene Arzneimittel. Eine Neuzulassungspflicht ist daher erforderlich, wenn bei einem neu oder fiktiv zugelassenen Arzneimittel arzneilich wirksame Bestandteile in wirksame oder sonstige Bestandteile umdeklariert werden. Grundlage für die Streitwertfestsetzung in arzneimittelrechtlichen Verfahren ist der Jahresgewinn. Insoweit betätigt der Senat in diesen Streitigkeiten das ihm gemäß § 52 Abs. 1 GKG eingeräumte Ermessen regelmäßig in der Weise, dass er bei Streitigkeiten um die Zulassung eines Arzneimittels einen Betrag in Höhe eines geschätzten und pauschalierten Jahresreingewinns von 50.000,-- Euro zu Grunde legt, es sei denn individuelle Angaben des Klägers können eine abweichende Entscheidung begründen.

Normenkette:

AMG § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; AMG § 105 Abs. 3a a. F.; GKG § 52 Abs. 1;

Tatbestand: